Interessantes rund um den TT-Sport


Einheitliche Trikots

Sep 25

 

Der WTT Ping-Pong-Club freut sich auf regen Zulauf und stellt den Verein vor jeder Saison vor der Herausforderung, die Spielerinnen und Spieler mit einheitlicher Spielkleidung auszustatten. Schließlich heißt es unter WO I 2:

„Während des gesamten Mannschaftskampfes ist innerhalb einer Mannschaft eine einheitliche Spielkleidung vorgeschrieben.“

Haben wir noch das Trikot in der passenden Größe in unserem Bestand? Gibt es das Modell überhaupt noch vom Hersteller? Der Satz wäre vielleicht nicht so diskussionsfreudig, wenn die Einheitlichkeit nicht auch auf dem Spielformular abgefragt werden würde und bei Missachtung mit einer Ordnungsstrafe belegt ist. Dieses Entgelt zeigt jedoch die Bedeutsamkeit der Regelung, um vor Ort zum Ausdruck zu bringen, dass hier zwei Mannschaften aufeinandertreffen. Dabei ist er unerheblich, in welcher Spielklasse der Mannschaftswettkampf stattfindet. Was in anderen (Mannschafts-)Sportarten selbstverständlich ist, führt im regionalen Tischtennissport immer wieder zu Diskussionen. Sie drehen sich oftmals um den Begriff der Einheitlichkeit. Reden wir über dasselbe Modell? Reicht die Grundfarbe? Was wäre überhaupt die Grundfarbe? Muss die Beflockung einheitlich sein? Muss die Werbung einheitlich sein?

Im August 2025 hat der DTTB eine neue Regelauslegung zum Thema „Einheitliche Trikots im Mannschaftskampf“ herausgebracht, die sich mit diesem Thema beschäftigt. Hier kommt die Regel des Monats:

„Die Einheitlichkeit von Trikots ist auch dann gegeben, wenn verschiedene Ausführungen des gleichen Modells verwendet werden. Als einheitlich gelten in diesem Sinne z.B.
• Trikots aus verschiedenen Materialien;
• Trikots als Polohemd und als T-Shirt sowie unterschiedlichen Schnitten;
• Damen- und Herrenmodelle mit unterschiedlichem, aber erkennbar zusammengehörendem Design (z.B. dieselbe Akzentfarbe oder Verzierung an unterschiedlichen Stellen);
• geringfügige Veränderungen des gleichen Modells zwischen den Jahren;
• kleine Unterschiede an Ärmeln und Kragen.
Unzulässig sind hingegen Abweichungen bei der Grundfarbe, großflächigen Formen, Mustern oder Akzentfarben auf dem Trikot. Diese müssen nahezu identisch sein, da sie den Charakter des Trikots maßgeblich beeinflussen. Wesentlich ist dabei, dass die Zugehörigkeit zur selben Mannschaft auf den ersten Blick zweifelsfrei erkannt wird, auch wenn die Spielenden nicht
unmittelbar beieinanderstehen.“

Diese Auslegung kommt also den Vereinen wie dem WTT Ping-Pong-Club entgegen, weil sie die Auslegung des Begriffes der Einheitlichkeit in einigen Punkten aufweicht, ohne den Sinn der Regel in Frage zu stellen.

Die Regelauslegung sieht zwar abschließend vor, dass Landesverbände abweichende Regelungen treffen dürfen. Von dieser Möglichkeit nimmt der WTTV jedoch Abstand.

Schon seit ein paar Jahren gibt es bereits eine Regelauslegung zur kurzen Hose bzw. zum Röckchen. So heißt es im selben Dokument:

„Die Einheitlichkeit von Hosen bzw. Röckchen ist auch dann gegeben, wenn diese von unterschiedlichen Herstellern bezogen wurden, solange die Farben identisch sind. Herstellerapplikationen wie z.B. drei weiße Streifen, ein sog. Swoosh o.ä. stören die Einheitlichkeit nicht.“

Die Frage nach einheitlicher Werbung auf der Spielkleidung wird bereits in den Int. TT-Regeln Teil B unter 2.2.7 beantwortet:

„Während eines Mannschaftskampfes müssen die daran teilnehmenden Spieler einer Mannschaft einheitlich gekleidet sein. Das gleiche gilt bei Welt-, Olympischen und Paralympischen Titelwettbewerben für die Spieler eines Doppels, sofern sie dem gleichen Verband angehören.
Von dieser Bestimmung sind Socken, Schuhe sowie Anzahl, Größe, Farbe und Design von Werbung auf der Spielkleidung ausgenommen.“


AUGEN AUF BEIM BELAGKAUF

Apr 2025

 

Rudi fährt zum traditionellen Osterturnier nach Kanninkeln und kommt mit Kalle ins Gespräch:

Rudi, wie ist die Saison gelaufen? Bist Du mit Deiner Leistung zufrieden? Ach Kalle, ich habe mir von den Belägen mehr versprochen und überlege, ob ich mir jetzt nach der Saison Neue kaufe. Was waren das noch Zeiten, als es nur wenige Beläge gab und die meisten Spieler auf die Butterfliege gesetzt haben. Da kam es nur darauf an, wie viele Schichten Klebstoff verarbeitet wurden. Doch mittlerweile zählt die LARC fast 2000 Beläge. Rudi, da zeigst Du mir gerade eine Wissenslücke auf. Was ist bitteschön die LARC?

Kein Problem, Kalle. LARC steht für „List of Authorized Racket Coverings“. Die ITTF publiziert unter https://equipment.ittf.com/#/equipment/racket_coverings die Liste mit den aktuell zulässigen Belägen. Früher wurde sie vierteljährlich aktualisiert. Doch seit Jahresbeginn kann sie sich täglich ändern. Mensch, das ist ja ein Ding. Ein Belag, der heute noch zugelassen ist, kann es Morgen schon nicht mehr sein. So schlimm ist es jetzt auch nicht. Laut Schlägertestrichtlinie des DTTB vom 05.01.25 sind alle Beläge, die per 01.07. zugelassen waren, für die gesamte Saison bis zum 30.06. des Folgejahres gültig. Gleiches gilt auch für Bälle, Tische und Netze. Puuh, Glück gehabt. Aber Vorsicht. Die LARC gibt in der Spalte „Expires On“ das Datum aus, bis wann die Zulassung noch gültig ist. So kann es Dir passieren, dass Du momentan noch Beläge kaufen kannst, die möglicherweise für die nächste Spielzeit nicht mehr gültig sind. So war es in dieser Saison unter anderem beim Anti-Top Toni Hold. Also Augen auf beim Belagkauf. Deshalb gehe ich immer zu meinem TT-Shop meines Vertrauens. Der Händler musst das wissen. Das mag sein, die Verantwortung trägst Du allerdings. Hier kommt die „Regel des Monats“:

Gemäß der Internationalen TT-Regeln Teil B liegt es in der Verantwortung des Spielers, mit zugelassenem Spielmaterial zu spielen. Dazu gehört auch, dass der Schläger in allen Punkten die Regularien erfüllt. Eine wesentliche Anforderung ist, dass der Belag zugelassen ist.

Das macht Sinn. Schließlich reiche ich dem Schiedsrichter bzw. dem Oberschiedsrichter, der über die Zulässigkeit des Spielmaterials in letzter Instanz entscheidet, meinen Schläger zum Testen und nicht mein Händler.

Der Ausschuss für Schiedsrichter wünscht allen Tischtennisbegeisterten ein frohes Osterfest. Bleibt gesund und munter am Ball!


April 2024

Digitaler Spielbericht ab nächster Saison

 

Die jeweilige Heimmannschaft entscheidet allein darüber, ob der digitale Spielbericht benutzt wird oder der gute alte Spielberichtsblock.

 

Die Gastmannschaft hat den für die digitale Unterschrift notwendigen Spiel-PIN mitzuführen. (Die Bereit- stellung einer max. vierstelligen Zahl erscheint in diesem Zusammenhang ausdrücklich zumutbar.)

 

Falls die Gastmannschaft den erforderlichen Spiel-PIN nicht mitführt, ist ein Spielberichtsformular in Papierform zu verwenden. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht der Gastmannschaft ist dort einzu- tragen und führt zu einer Ordnungsstrafe.


April 2024

Turnierlizenz

Ab dem 01.07.2024 ist für die Teilnahme an offiziellen Turnieren der vorherige Erwerb einer Turnierlizenz verpflichtend. Die Lizenz kostet 4,99 €/Halbserie, darin sind als Goodies enthalten:

 

·       die Startnummer auf Mesh-Gewebe 

·       3 3-Stern Bälle

·       TT-Magazin als pdf-Version

·       ein 10 € Einkaufsgutschein bei einem TT-Partner (mind.Einkaufswert 50€). 

Eine einmalige 1-Turnierlizenz ohne Goodies kostet 2,99 €.

Für Jugendliche ist die Lizenz kostenlos.

 

 

In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen:
Melden sich Kinder/Jugendliche eigenständig bei einem Turnier an, so liegt die Aufsichtspflicht für die Kinder/Jugendlichen bei den Eltern.

Meldet der Stammverein, so übernimmt dieser die gesetzliche Aufsichtspflicht.

 

Hintergrund zur Einführung sind drei Hauptpunkte:

·      Melden sich Spieler zu einem Turnier eigenständig an, so sind sie dort nicht über den Stammverein sportunfallversichert.
Dieser Versicherungsschutz wird nun über die Lizenz gewährleistet.

·      Finanzierung einer neuen digitalen TT-Turnierwelt, die ab 2025 kommen soll

·      Langfristige Finanzierung der Weiterentwicklung digitaler Medien